Jeder Partner ist einzelvertretungsberechtigt. Jeder Partner ist befugt, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen.
Gegenstand
Gegenstand geändert:gemeinschaftliche Berufausübung der Partner jeweils in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte.