Gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Architekten in einer Partnerschaft. Zweck der Partnerschaft ist die von Lieferinteressen unabhängige Übernahme von Leistungen nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure, insbesonere Planungs-, Beratungs, Überwachungs- und Betreuungsaufgaben auf dem Gebiet des Hochbaus und des Städtebaus. Die Übernahme von gewerblichen Leistungen sowie Beteiligung an baugewerblichen Unternehmen (bauausführende Gewerbe, Bauträgergesellschaft u.a.) ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für gewerbliche Vermittlungen von Grundstücken und Finanzierungen.