Gegenstand der Partnerschaft ist die gemeinsame und von Dritten unabhängige Ausübung des freien Berufes des Architekten durch eigenverantwortliche und weisungsfreie Wahrnehmung der Berufsaufgabe des Architekten i.S. des § 2 Abs. 1 des Hamburgischen Architektengesetzes |