| Gegenstand | Die gemeinsame Ausübung des Berufs des Rechtsanwalts. Im Rahmen des § 59a BRAO können auch andere Berufsträger der wirtschafts- und rechtsberatenden Berufe in die Gesellschaft aufgenommen werden. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte zu tätigen, die dem Gesellschaftszweck unmittelbar dienen. |