Die Gesellschaft wird durch zwei Partner gemeinschaftlich vertreten, wobei ein handelnder Partner Steuerberater sein muss. Partner, die Steuerberater sind, sind zur Einzelvertretung berechtigt.
vertretungsberechtigt gemeinschaftlich mit einem anderen Partner, der Steuerberater ist.
Gegenstand
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG unter anderem als Steuerberater erlaubte Treuhandtätigkeiten.