Die gemeinsame Ausübung der Tätigkeit als Architekten. Die Partnerschaft darf alle Geschäfte wahrnehmen, die der Erreichung und Förderung der Geschäftszwecke dienlich sind. Die für die Berufsangehörigen nach § 2 Hamburgisches Architektengesetz geltenden Berufspflichten werden von der Partnerschaft beachtet.