mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die gemeinschaftliche Berufsausübung als Steuerberater (insbesondere nach § 2 StBerG) und als Rechtsanwalt (insbesondere nach § 3 BRAO), soweit das jeweilige Berufsrecht die jeweilige Tätigkeit als Rechtsanwalt und als Steuerberater zulässt.