| Gegenstand | Gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner durch Erbringen von Ingenieurleistungen für Projekte im Straßen- und Tiefbau. Die Partnerschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen. Die Vorgaben des Berufsrechts sind einzuhalten. |