mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Die gemeinschaftliche Berufsausübung als Bauingenieure im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs zur Erbringung von Ingenieurleistungen gemäß Honorarordnung für Architekten und Ingenieure.