mit der Befugnis Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abzuschließen
Gegenstand
Gemeinschaftliche Ausübung des freien Berufes der Partner als Architekten und die Wahrnehmung freischaffender Berufsaufgaben gemäß § 1 I, V-IX ABKG sowie § 2 I ABKG. Die Partnerschaft wird ausschließlich freiberuflich und nicht gewerblich tätig.