Jeder Partner, der Steuerberater ist, vertritt die Gesellschaft allein. Partner, die nicht Steuerberater sind, vertreten gemeinsam mit einem Partner, der Steuerberater ist.
Gegenstand
Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gemäß § 33 i.V. m. § 57 Abs. 2 StBerG.