Jeder Partner vertritt die Gesellschaft allein.
Jeder Partner darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder mit sich als Vertreter Dritter abschließen.
Gegenstand
Die gemeinsame Berufsausübung auf sämtlichen Gebieten, in denen Rechtsanwälte tätig sein dürfen. Andere Berufsträger können Gesellschafter werden, soweit eine Zusammenarbeit mit ihnen nach § 59a BRAO zulässig ist.