| Gegenstand | Die gemeinschaftliche Berufsausübung als Architekten im Sinne des § 1 Ziff. (1) des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes, folglich die gestaltende, baukünstlerische, technische, ökologische, soziale und wirtschaftliche Planung von Bauwerken, Siedlungen und Städten unter besonderer Beachtung der die Sicherheit der Nutzer und der Öffentlichkeit betreffenden Gesichtspunkte, die Beratung, Betreuung und Vertretung des Auftraggebers in allen die Planung betreffenden Angelegenheiten unter Beachtung der nach § 4 des Berliner Architekten- und Baukammergesetzes geltenden Berufspflichten. |