Gegenstand der Partnerschaft ist die Wahrnehmung freischaffender Berufsaufgaben gem. §§ 1 und 2 ABKG und entspricht der in der Firma genannten Berufsbezeichnung im Wesentlichen. Die für die Berufsausübung nach § 4 ABKG geltenden Berufspflichten werden von der Partnerschaftsgesellschaft beachtet. |