| Gegenstand | Die gemeinschaftliche Berufsausübung als Steuerberater, somit die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen (§ 33 StBerG) sowie der damit vereinbaren Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG). Die Partnerschaft ist berechtigt, weitere Tätigkeiten auszuüben, die im Rahmen des anzuwendenden Berufsrechts zugelassen sind. |