| Gegenstand | Die gemeinsame Ausübung der vertrags- und privatärztlichen Tätigkeit der Vertragspartner zu einer überörtlichen ärztlichen Berufsausübungsgemeinschaft. Ziel ist es, unter Beachtung der vertragsarztrechtlichen und berufsrechtlichen Vorgaben, insbesondere unter Beachtung der Regelungen des § 17 Abs. 1 und Abs. 1a BMVÄ, nicht ortsgebundene Praxisressourcen kostensenkend wechselseitig zu nutzen und bei Spitzenbelastungen an einem Standort Patienten eine zeitnähere Versorgung am anderen Standort zu ermöglichen sowie eine einheitliche Qualität der Versorgung zu gewährleisten. |