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Code: mit der Befugnis, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (017)
Gegenstand
Gemeinschaftliche Berufsausübung der Gesellschafter als Architekt und Innenarchitekt in einer Partnerschaftsgesellschaft. Die Partnerschaftsgesellschaft ist insofern zu allen Berufsaufgaben der (Hochbau-)Architekten gem. Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 BauKaG sowie der Innenarchitekten gem. Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Abs. 6 BauKaG berechtigt.