| Gegenstand | Gemeinschaftliche Berufsausübung als Architekten und Stadtplaner; die Partnerschaft wird ausschließlich freiberuflich und nicht gewerblich tätig; die Partnerschaft ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszweckes notwendig oder nützlich erscheinen; die Vorgaben des Berufsrechts, insbesondere gemäß Art. 24 BauKaG, sind einzuhalten. |