| Gegenstand | gemeinschaftlich Berufsausübung als Steuerberater, somit die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen (§ 33 StBerG), sowie der damit vereinbaren Tätigkeiten (§ 57 Abs. 3 StBerG). Die Partnerschaft ist berechtigt, weitere Tätigkeiten auszuüben, die im Rahmen des anzuwendenden Berufsrechtes zugelassen sind. |