Die gemeinschaftliche Berufsausübung als Steuerberater (insbesondere nach § 2 StBerG), als Wirtschaftsprüfer (insbesondere nach § 2 WPO) und als Rechtsanwalt (insbesondere nach § 3 BRAO), soweit das jeweilige Berufsrecht die jeweilige Tätigkeit als Steuerberater, Wirtschaftsprüfer bzw. Rechtsanwalt zulässt. Handelsgeschäfte sind ausgeschlossen