| Gegenstand | Die gemeinsame Ausübung der Hilfestellung in Steuersachen einschließlich aller nach dem Steuerberatungsgesetz erlaubten Tätigkeiten. Der Partnerschaft sind gewerbliche Handlungen aller Art untersagt. Die Partnerschaft ist berechtigt, weitere Beratungsstellen zu errichten, soweit die berufsrechtlichen Voraussetzungen gemäß § 34 StBerG erfüllt sind. |