| Gegenstand | Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § 2 i.V.m. 43a Abs. 4 WPO, insbesondere 1. die Durchführung von betriebswirtschaftlichen Prüfungen insbesondere solche von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen und Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen 2. die treuhänderische Verwaltung. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. |