Die gemeinschaftliche Berufsausübung als Rechtsanwälte im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs, also die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Rechtssachen und das Ausüben von nach dem Berufsrecht der Rechtsanwälte vereinbarten Tätigkeiten eines Rechtsanwalts. |