Gemeinschaftliche Berufsausübung als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs, die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie die damit vereinbarten Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG. |