| Gegenstand | Die für Rechtsanwälte zulässigen Tätigkeiten, die nur durch die Partner und durch in den Diensten der Gesellschaft stehende, zugelassene Rechtsanwälte unabhängig, weisungsfrei und eigenverantwortlich unter Beachtung ihres Berufsrechts ausgeführt werden. Die Gesellschaft schafft dazu die erforderlichen personellen, sachlichen und räumlichen Voraussetzungen und tätigt die damit verbundenen Geschäfte; sie unterhält insbesondere die nach dem auf sie anwendbaren Berufsrecht der Rechtsanwälte vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten, sind ausgeschlossen. Die Gesellschaft darf Ge- und Verboten der Bundesrechtsanwaltsordnung sowie des sonstigen Berufsrechts der Rechtsanwälte nicht zuwiderhandeln; sie darf insbesondere die für sie tätigen Rechtsanwälte in der Freiheit ihrer Berufsausübung nicht beeinträchtigen. Der Gesellschaft ist Werbung nur in den berufsrechtlichen Grenzen erlaubt. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. |