| Gegenstand | kontinuierliche und stets erfolgsorientierte gemeinschaftliche Berufsausübung als Steuerberater sowie die damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V.m. § 57 Abs. 3 StBerG im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs.Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten i.S.v. § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG wie z. B. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. |