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Code: Jeder Partner ist befugt, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (052)
Gegenstand
Gemeinsame Ausübung des Anwaltsberufs der Partner. Im Rahmen des § 59a BRAO können auch andere Berufsträger und wirtschafts- und rechtsberatende Berufe in die Partnerschaft aufgenommen werden.