| Gegenstand | Die gemeinschaftliche Berufsausübung als beratende Ingenieure, insbesondere zur Erbringung von eigenverantwortlicher und unabhängiger Beratung und Planung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens der Versorgungstechnik / Technischen Gebäudeausrüstung gemäß Art. 3 Abs. 5 ff. BauKaG sowie im Rahmen des berufsrechtlich zulässigen Umfangs. |