| Gegenstand | Gemeinsame Berufsausübung als Rechtsanwälte und, soweit einschlägig, Steuerberater im Rahmen des jeweils berufszulässigen Umfangs. Die Partner werden sich gegenseitg vor der Aufnahme von Geschäften und beruflichen Aktivitäten, die außerhalb der Partnerschaft liegen, in Kenntnis setzen und abstimmen. |