| Gegenstand | Gegenstand der Partnerschaft ist die gemeinschaftliche Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach Art. 3 Absätze 5 und 6 des Gesetzes über die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (BauKaG), insbesondere die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung und Planung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens. Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte vorzunehmen und jede Tätigkeit auszuüben, die dem Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar dient oder ihn fördert, insbesondere kann sie Zweigniederlassungen errichten und andere Unternehmungen gleicher oder verwandter Art errichten, betreiben oder sich an solchen in irgendeiner Form beteiligen. Für alle diese Tätigkeiten gilt jedoch, dass ihre Ausgestaltung die Unabhängigkeit der beteiligten Beratenden Ingenieure nicht gefährden darf. Die Übernahme von gewerblichen Leistungen sowie Beteiligungen an baugewerblichen Unternehmen (bauausführende Gewerbe, Bauträgerschaften u. a.) ist ausgeschlossen. Dies gilt auch für gewerbsmäßige Vermittlung von Grundstücken und Finanzierungen. |