| Gegenstand | Gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner in ihrer jeweiligen Eigenschaft als Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Prüfaufträge - insbesondere im Sinne von § 319 HGB - können nur dem Partner, der Wirtschaftsprüfer ist, persönlich und nicht der Gesellschaft erteilt werden. |