| Gegenstand | Für Buchprüfungsgesellschaften und Steuerberater gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2 iVm 43a Abs. 2 WPO sowie § 33 iVm 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere freiwillige Prüfungen, Unternehmensberatung sowie jede mit dem Beruf des vereidigten Buchprüfers zu vereinbare zulässige Tätigkeiten, insbesondere auch Steuerberatung gem. §§ 4, 33 iVm 57 Abs. 3 StBerG. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. |