die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen und privatärztlichen Berufstätigkeit in den Fachgebieten Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft i.S. v § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, 18 Abs. 2a Berufsordnung Landesärztekammer Bayern sowie die Vornahme aller dazu förderlichen Handlungen und Rechtsgeschäfte. Zur gemeinsamen Berufsausübung gehören auch etwaige gutachterliche, konsiliarische sowie honorarärztliche Tätigkeiten in diesen Fachgebieten.