Berufsaufgabe nach Art. 3 Abs. 5, 6 BauKaG (eigenverantwortliche und unabhängige Beratung und Planung auf dem Gebiet des Ingenieurwesens). Die für die Berufsangehörigen nach dem BauKaG bestehenden Pflichten werden von der Partnerschaft satzungsgemäß beachtet.