| Gegenstand | Die für Beratende Ingenieure gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten, insbesondere die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach Art. 3 V, VI BauKaG. Des Weiteren sind Tätigkeiten zulässig, die mit der Haupttätigkeit in unmittelbarem und mittelbarem Zusammenhang stehen, soweit diese keiner gesonderten Erlaubnisse oder Genehmigungen bedürfen. |