Berufsausübung auf sämtlichen Gebieten, in denen Rechtsanwälte sowie die nach § 59a BRAO zur gemeinschaftlichen Berufsausübung mit Rechtsanwälten zugelassenen Berufsträger tätig sein dürfen, insbesondere Besorgung von Rechtsangelegenheiten einschließlich von Rechtsberatung durch Übernahme von Rechtsanwaltsaufträgen. Sie ist berechtigt, sämtliche gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Geschäfte und Maßnahmen zu betreiben, die zur Verwirklichung des Gesellschaftszwecks notwendig oder nützlich erscheinen