| Gegenstand | Gemeinschaftliche Berufsausübung als Landschaftsarchitekten. Dazu gehört neben der Erbringung von freiberuflichen Leistungen als Landschaftsarchitekten auch jede Tätigkeit, die sonst berufsbezogen ist, wie etwa das Tätigwerden als Gutachter, Schiedsgutachter, Referent auf Fachtagungen oder Preisrichter. |