Gemeinschaftliche Ausübung des freien Berufs als Achitekten und die Erbringung von Architektenleistungen sowie die Wahrnehmung von Berufsaufgaben nach Art. 3 Abs. 1-3 und Abs. 6 BauKaG. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand der Partnerschaft dienen. |