Auswahl Befreiung von §181 BGB › Befreiung von §181 BGB
Code: mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen (011)
Gegenstand
Für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässige Tätigkeiten gemäß § 2 i. V. m. § 43 a Abs. 2 WPO sowie § 33 i. V. m. § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere Vorbehaltsaufgaben der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater sowie Erbringung von Dienstleistungen, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers bzw. Steuerberaters vereinbar sind (z. B. die Erstellung von Jahresabschlüssen, etc.).