| Gegenstand | Die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen und privatärztlichen Berufstätigkeit im hausärztlichen sowie fachärztlichen Bereich in Form einer BAG i.S.v. §§ 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, 18 Abs. 1 Berufsordnung Landesärztekammer Baden-Württemberg sowie die Vornahme aller dazu förderlichen Handlungen und Rechtsgeschäfte. Zur gemeinsamen Berufsausübung gehören auch HzV-Behandlungsleistungen sowie gutachterliche, konsiliarische sowie honorarärztliche Tätigkeiten im hausärztlichen Bereich. |