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Code: Jeder Partner ist befugt, im Namen der Partnerschaft mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte vorzunehmen. (052)
Gegenstand
Die gemeinsame Ausübung des Anwaltsberufs durch die Partner. Im Rahmen des §59c BRAO können auch andere Berufsträger der wirtschaftlich- und rechtsberatenden Berufe in die Gesellschaft aufgenommen werden.