| Gegenstand | Die geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen sowie den damit vereinbaren Tätigkeiten gem. § 33 i.V. m. § 57 Abs. 3 StBerG. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Steuerberaters nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten im Sinne von § 57 Abs. 4 Nr. 1 StBerG sind ausgeschlossen. |