| Gegenstand | Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß §§ 2 in Verbindung mit 43a Abs. 2 WPO, insbesondere die Durchführung betriebswirtschaflicher Prüfungen und die Erteilung von Bestätigungsvermerken über die Vornahme und das Ergebnis solcher Prüfungen. |