| Gegenstand | Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bzw. Steuerberatungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeit gemäß § 3 in Verbindung mit § 43a Abs. 2 WPG sowie § 33 in Verbindung mit § 57 Abs. 3 StBerG, insbesondere betriebswirtschaftliche Prüfungen von Jahresabschlüssen wirtschaftlicher Unternehmen durchzuführen, betriebswirtschaftliche sonstige Prüfungen durchzuführen und geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen zu erbringen. Handels- und Bankgeschäfte sind ausgeschlossen. |