| Gegenstand | Die gemeinsame Ausübung der vertragsärztlichen und privatärztlichen Berufstätigkeit im Fachbereich der Orthopädie in Form einer Berufsausübungsgemeinschaft i. S. des § 33 Abs. 2 Ärzte-ZV, § 18 Abs. 1 der Berufsordnung der Landesärztekammer Baden- Württemberg sowie die Vornahme aller dazu förderlichen Handlungen und Rechtsgeschäfte. Zur gemeinsamen Berufsausübung gehören insbesondere auch gutachterliche, konsiliarische sowie honorarärztliche Tätigkeiten, ambulante Operationen, Tätigkeiten im stationären Bereich (belegärztlich, chefärztlich etc.) sowie Tätigkeiten im Rahmen der integrierten Versorgungsverträge und im vertragsärztilchen Notfalldienst. |