| Gegenstand | Die Ausübung der für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß den §§ 2 WPO i.V.m. § 43a Abs. 4 WPO, insbesondere Pflichtprüfungen. Tätigkeiten, die mit dem Beruf des Wirtschaftsprüfers, des Steuerberaters oder des Rechtsanwalts nicht vereinbar sind, insbesondere gewerbliche Tätigkeiten wie z. Bsp. Handels- und Bankgeschäfte, sind ausgeschlossen. |