| Gegenstand | Die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 13 Abs. 1 des lngenieurkammergesetzes Baden-Württemberg, somit die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, insbesondere in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung auf den Gebieten des lngenieurwesens; dazu gehört auch die Vertretung des Auftraggebers mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann. Die Gesellschaft ist unter Beachtung der berufsrechtlichen Vorschriften zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. |