| Gegenstand | Die gemeinschaftliche Berufsausübung der Partner als Rechtsanwälte und Wirtschaftsprüfer mit Ausnahme der gesetzlichen Vorbehaltsgaben der Wirtschaftsprüfer. Die Partnerschaft kann zur Verwirklichung dieses Zweckes andere Gesellschaften gründen und sich an ihnen beteiligen, soweit dies berufsrechtlich zulässig ist. |