| Gegenstand | Die Wahrnehmung der Berufsaufgaben nach § 13 Abs. 1 des Ingenieurkammergesetzes Baden-Württemberg, somit die eigenverantwortliche und unabhängige Beratung, insbesondere in Entwicklung, Planung, Betreuung, Kontrolle und Prüfung auf den Gebieten des Ingenieurwesens; dazu gehört auch die Vertretung des Auftraggebers mit der Vorbereitung, Leitung, Ausführung, Überwachung und Abrechnung zusammenhängenden Aufgaben, wobei sich die Tätigkeit auf alle oder einzelne dieser Aufgaben erstrecken kann. |