Die für Wirtschaftsprüfungsgesellschaften gesetzlich und berufsrechtlich zulässigen Tätigkeiten gemäß § § 2 in Verbindung mit 43 a Abs. 2 WPO, insbesondere die Durchführung von gesetzlich vorgeschriebenen und freiwilligen Jahresabschlussprüfungen wirtschaftlicher Unternehmen. |